Politische Forderungen
Wege aus der Schuldenfalle
Unsere Vorschläge an Politik und Gesellschaft zur Verbesserung der Lage überschuldeter Menschen und zur Vermeidung von Überschuldung.

Rechts- & sozialpolitische Forderungen
Download der Forderungen im Detail plus bisher erreichte Forderungen: Wege aus der Schuldenfalle
Wer am Existenzminimum lebt, hat ein Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und ist somit armutsgefährdet. Mit diesem Betrag das Auslangen zu finden und ein menschenwürdiges Leben zu führen, ist kaum möglich.
Das Existenzminimum muss angehoben werden, sodass damit ein menschenwürdiges Leben mit sozialer und kultureller Teilhabe möglich ist.
Eine Orientierung an den Referenzbudgets bietet sich an.
Um Schuldenprobleme und finanzielle Ausgrenzung zu vermeiden, sind noch stärkere Investitionen in Finanzbildung für Jugendliche und Erwachsene notwendig.
Unabhängige Basis-Finanzbildung vermittelt Kompetenzen für ein gesundes Geldleben.
Schuldenberatungen sind neben der Beratung überschuldeter Personen schon seit Jahrzehnten in der Basis-Finanzbildung tätig.
Die Sicherstellung einer unabhängigen, nicht auf Gewinn- und Verkaufsinteressen gerichteten Finanzbildung ist unerlässlich.
- Ehemalige Selbstständige, die Schulden bei Sozialversicherungsträger*innen oder bei der Finanzverwaltung haben, können sich trotz Privatkonkurs oft nicht gänzlich entschulden.
Aufrechnungen müssen mit Eröffnung des Privatkonkurses beendet werden. Sanierungsgewinne müssen ersatzlos entfallen. (Sanierungsgewinne sind Steuerschulden, die entstehen, weil unternehmerische Schulden erlassen worden sind.)
- Vor allem Banken sichern sich bei der Kreditaufnahme vertragliche Pfandrechte.
Diese müssen mit der Eröffnung des Privatkonkurses erlöschen.
- Unterhaltsgläubiger*innen können auch während eines Abschöpfungsverfahrens eine Unterhaltspfändung für eine bereits im Privatkonkurs angemeldete Forderung durchführen. Das gefährdet Existenzen sowie eine erfolgreiche Schuldenregelung.
Durch eine Schuldenregulierung dürfen Unterhaltsrückstände aus Zeiten vor der Insolvenzeröffnung nicht mehr bevorzugt behandelt werden.
Die Regelung der Höchstsätze der Inkassobranche ist zu ungenau.
- Die Namen der ursprünglichen Gläubiger*innen und die ursprüngliche Forderungshöhe müssen bei betriebenen Forderungen eindeutig hervorgehen.
- Für Inkassokosten müssen klare Höchstbeträge festgesetzt werden. Die Kosten müssen transparent und nachvollziehbar sein.
Kindesunterhalt, Familienbeihilfe oder andere Beihilfen sind unpfändbar. In der Praxis werden sie jedoch immer wieder gepfändet.
Unpfändbare Beträge am Konto müssen gekennzeichnet und automatisch sichergestellt werden, damit sie vor Kontopfändungen geschützt sind.
Eine Lohnpfändung erweist sich am Arbeitsmarkt oder bei der Arbeitssuche oft als hinderlich. Arbeitgebende müssen sie errechnen, an die Gläubiger*innen abführen und haften für die korrekte Abwicklung.
Die Abwicklung von Lohnpfändungen sollte nicht durch Arbeitgebende erfolgen. Eine staatliche Einrichtung sollte dafür zuständig sein.
Kreditinstitute reduzieren bei der Vergabe von Krediten das Ausfallrisiko, indem sie Mithaftende bzw. Bürg*innen verlangen. In der Praxis führt die Insolvenz der Kreditnehmenden oft auch zur Insolvenz der Mithaftenden.
- Eine Mithaftung für fremde Schulden darf nur im Rahmen der persönlichen Bonität zulässig sein.
- Jede mithaftende Person muss hinsichtlich ihrer Bonität geprüft werden, als wäre sie alleinige Hauptkreditnehmer*in.
Die Pfändung von Gegenständen („Fahrnispfändung“) wird – entgegen der Intention des Gesetzgebers – häufig als Druckmittel eingesetzt. Es werden oft Gegenstände gepfändet, deren Verwertung kaum einen Erlös bringt.
Wenn Schuldner*innen bloß über geringfügiges Vermögen verfügen, sollte eine Pfändung von Gegenständen bei bereits laufender Lohnpfändung nicht mehr zulässig sein.
Die Bestimmungen zur Unpfändbarkeit von Gegenständen müssen konkretisiert und modernisiert werden.
2021 wurde die Möglichkeit eingeführt, dass Privatpersonen sich innerhalb von drei Jahren entschulden können. Diese Regelung läuft mit Juli 2026 aus, wenn der Gesetzgeber nicht handelt. Eine erneute Verschärfung ist angesichts der multiplen Krisen nicht zu rechtfertigen.
Die 3-jährige Entschuldungsdauer für Privatpersonen muss bleiben!
Neben der international vergleichbaren Armutsgefährdungsschwelle sollten in Österreich die Referenzbudgets als weitere sozialpolitische Messgröße etabliert werden.
Die Referenzbudgets stellen notwendige, monatliche Haushaltsausgaben dar. Sie sind österreichweit die einzige Erhebung, die ausgabenseitig errechnet, wie viel für ein einfaches, aber gutes Leben mit einem Mindestmaß an sozialer und kultureller Teilhabe nötig sind.
Weitere Informationen zu den Referenzbudgets finden Sie hier.
Staatlich anerkannte Schuldenberatungen unterstützen ihre Klient*innen dabei, viele in Zusammenhang mit der Überschuldung stehende Probleme zu bewältigen.
Das Angebot der Budgetberatung als wichtige Möglichkeit zur Schuldenprävention kann derzeit noch nicht flächendeckend angeboten werden.
- Schuldenberatung muss langfristig mit ausreichend Ressourcen ausgestattet sein.
- Eine Finanzierung auf Bundesebene wird angeregt.
- Die Kreditwirtschaft sollte mit einer Abgabe von 0,1 % jeder neu vergebenen Kreditsumme an der Finanzierung der staatlich anerkannten Schuldenberatungen beteiligt werden.
Bei einer Pfändung wegen Unterhaltsschulden werden vom ohnehin niedrigen Existenzminimum weitere 25 % abgezogen. Von diesem „Unterhalts-Existenzminimum“ können Betroffene häufig nicht einmal mehr die nötigsten Ausgaben tätigen.
- Der laufende Kindesunterhalt muss bei der Pfändung Vorrang vor allen anderen Schulden haben.
- Das Unterhalts-Existenzminimum muss abgeschafft werden.
Ein großer Teil der Schulden von Betroffenen besteht oft aus erheblichen Zinsen und Kosten.
Dadurch steigen vormals bewältigbare Schulden in ungeahnte Höhen. Eine österreichweite Erhebung der Schuldenberatungen zeigt, dass sich Schulden durchschnittlich binnen acht Jahren verdreifachen! Es ist unverständlich, dass unsere Rechtsordnung das zulässt.
- Die Verrechnung von Zinsen und Kosten muss gedeckelt werden. Es sollte Gläubiger*innen generell verboten werden, verjährte Zinsen zu verrechnen.
- Zahlungen müssen zuerst auf das Kapital angerechnet werden.